AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. ANNAHME – Alle Angebote und Verkäufe der TSG Austria GmbH (im Folgenden „das Unternehmen“) unterliegen, sofern nicht vom Unternehmen ausdrücklich und im Einzelnen schriftlich anders vereinbart, den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dies gilt ungeachtet jeglicher gegenteiliger Urkunden oder Erklärungen in den Allgemeinen Bedingungen Einkaufsbedingungen des Kunden. Alle Aufträge beinhalten die vorbehaltlose Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

2. ALLGEMEINES – Vorschläge, Pläne, Werbe- und sonstige PR Materialien des Unternehmens, in welcher Form auch immer, begründen keine rechtliche Bindung. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, als angemessen erachtete technische Änderungen vorzunehmen, ohne verpflichtet zu sein, diese bei bisher erhaltenen Aufträgen durchzuführen.

3. AUFTRÄGE – Bestellungen werden erst durch schriftlichen Annahme der zuständigen Abteilung des Unternehmens verbindlich. Im Fall von Abweichungen zwischen Bestellung und Annahme gilt der Inhalt der Annahme durch das Unternehmen als vertraglich verbindlich, es sei denn, der Kunde widerspricht der Auftragsbestätigung schriftlich innerhalb von acht Kalendertagen ab dem Datum dieser Annahmeerklärung.

4. LIEFERBEDINGUNGEN – Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk bzw. Lager des Unternehmens. Waren werden auch bei vertraglicher Vereinbarung der Lieferung CPT / frachtfrei auf Risiko des Kunden geliefert.

5. ANNAHMEVERZUG
5.1 Wenn der Kunde aus irgendeinem Grund außerhalb des Machtbereichs des Unternehmens die Lieferung nicht an dem vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt abnimmt, dann ist er dennoch verpflichtet, die vertraglichen Zahlungstermine einzuhalten, so als ob der die Waren abgenommen hätte. In einem solchen Fall werden die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden vom Unternehmen an einem Ort seiner Wahl gelagert. Das Unternehmen lehnt jegliche Haftung für Schäden ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Kunden ab.

5.2 Wenn der Kunde zwei Monate nach dem im Vertrag vereinbarten Liefertermin und acht Kalendertage nach einer formellen, eingeschrieben übermittelten Mahnung unter Hinweis auf diese Klausel die Lieferung nicht abgenommen hat, ist das Unternehmen berechtigt, ohne sonstige Formalität vom Vertrag, soweit die besagte Lieferung betroffen ist, zurückzutreten.

6. LIEFERZEITEN – Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass angegebene Liefertermine bloß Richtwerte darstellen. Dem Kunden stehen aufgrund von Lieferverzögerungen keinerlei Ansprüche oder Schadenersatz zu. Umstände höherer Gewalt wie insbesondere Streiks innerhalb des Unternehmens oder Streiks außerhalb des Unternehmens (z.B. Transportunternehmen, Post …) sind ausreichende Gründe für eine Vertragsauflösung durch das Unternehmen.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN – Falls nicht anders angegeben, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum an die registrierte Geschäftsanschrift des Unternehmens zu bezahlen.
Wechselprotest, die Nichtannahme eines auf den Kunden gezogenen Wechsels sowie sonstige Zahlungsverzögerung berechtigen das Unternehmen, ohne vorherige Mahnung sofortige Zahlung aller offenen Forderungen zu verlangen, und zwar auch solcher, die noch nicht fällig sind.

Bei Zahlungsverzug stehen dem Unternehmen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu.

Kein Grund einschließlich von Rechtsstreitigkeiten berechtigt zur Erstreckung vereinbarter Zahlungstermine.

8. EIGENTUMSVORBEHALT – DAS UNTERNEHMEN BEHÄLT SICH DAS EIGENTUM AN DEN WAREN BIS ZUR BEZAHLUNG DER VOLLSTÄNDIGEN SCHULD INKLUSIVE NEBENKOSTENVOR.

Dennoch übernimmt der Kunde im Fall des Annahmeverzugs gemäß Pkt. 5 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der jeweiligen Waren und die Haftung für etwaige durch die Waren verursachte Schäden.

9. GEWÄHRLEISTUNG
9.1 Das Unternehmen gewährleistet dem Kunden bei Softwarelieferungen, jeweils vorbehaltlich und im Rahmen der Nutzung der Software entsprechend ihrem Zweck und der Verwendung der Software in der empfohlenen Hardwarekonfiguration, dass die Software für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ab Unterzeichnung des Software-Lieferscheines allgemein, wie in ihrer Dokumentation beschrieben, läuft sowie frei von allen Entwicklungsfehlern ist, die durch reproduzierbare Funktionsstörungen nachgewiesen werden können. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gilt die Software als vertragsgemäß und mängelfrei übernommen.

9.2 Das Unternehmen gewährleistet dem Kunden, der ein professioneller und informierter Marktteilnehmer ist, dass alle aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelieferten Waren und Ausrüstungen (mit Ausnahme von Software, für die Punkt 9.1 gilt) frei von Herstellungs- und Materialmängeln sind, und verpflichtet sich, Mängel für einen Zeitraum von maximal sechs 6 Monaten ab Lieferdatum kostenlos zu beheben.

9.3 Gewährleistung wird ausschließlich unter folgenden Bedingungen erbracht:

  • der Kunde muss dem Unternehmen den Mangel zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich unter Anschluss aller vorhandenen Nachweise anzeigen;
  • Jegliche Rücknahme von Geräten ohne vorherige Zustimmung des Unternehmens wird abgelehnt;
  • bei Zustimmung des Unternehmens müssen die Geräte zwecks Behebung der Mängel im Betrieb des Unternehmens prompt zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang hat der Kunde dem Unternehmen jegliche Hilfeleistung im Zusammenhang mit der Feststellung und der Behebung solcher Mängel zu geben;
  • das Unternehmen behält sich das Recht vor, versteckte Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit der gelieferten Produkte beeinträchtigen, am Kundenstandort zu ermitteln. Gegebenenfalls hat der Kunde zu diesem Zweck den Erfüllungsgehilfen des Unternehmens uneingeschränkten Zugang zu gewähren.

9.4 Folgendes fällt nicht unter die Gewährleistung des Unternehmens oder in deren Anwendungsbereich:

  • Reparaturen oder Austausch von Teilen an gelieferten Produkten, die nicht vom Unternehmen genehmigt wurden, zufällige Schäden, Vandalismus und Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere entgegen den Anweisungen des Unternehmens, entstanden sind;
  • Eingriffe an Produkten durch nicht vom Unternehmen autorisiertes Personal oder vom Unternehmen nicht autorisierte Änderungen an den Produkten;
  • Preisänderungen sowie deren Folgen;
  • Jeder Eingriff, der unmittelbar durch eine Änderung der Infrastruktur oder der Strom- oder Hydraulikversorgung des Produkts (der Vorrichtung) verursacht wird;
  • Änderungen an Messeinrichtungen, für die das Produkt nicht ausgelegt ist.
  • Wartung, Reparatur oder Austausch von Gerätegehäusen, einschließlich Flachglas, Werbeschildern, Preisschildern, Schildern mit Unternehmenskennzeichen oder Schlüsseln;
  • aufgrund des Fehlens von Schutzschaltern und -einrichtungen oder deren Umgehung notwendig werdender Austausch von Elektromotoren;
  • Maßnahmen/Eingriffe aufgrund ungerechtfertigten Forderungen von Garantieleistungen wie:

    • Zündversagen aufgrund fehlenden Kraftstoffs im Tank;
    • Mängel in der Stromversorgung;
    • Nichtaustausch einer Sicherung;
    • Leistungsschutzschalter, der nicht zurückgesetzt wurde, etc. …;
    • Maßnahmen/Eingriffe aufgrund widriger Witterungsbedingungen (Hochwasser, Blitzschlag, Frost, Wind …);
    • Pannen und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt;
    • vom Unternehmen hergestellte Ausrüstungen oder Bestandteile, die der Kunde nicht direkt vom Unternehmen bezogen hat.

Insbesondere übernimmt das Unternehmen keine Haftung für Mängel und deren Folgen aufgrund des unsachgemäßen Gebrauchs solcher Ausrüstungen oder Bestandteile durch den Kunden oder durch einen Dritten.

9.5 In den unter Punkt 9.4 angeführten Fällen wird das Unternehmen dem Kunden Reisekosten, Arbeitszeit und Teile entsprechend seinen aktuellen Preisen in Rechnung stellen und dieser wird die Zahlung übernehmen.

9.6 Der Austausch oder die Reparatur eines Teils führt nicht zu einer Verlängerung oder einem Neubeginn des Laufs der Gewährleistungsfrist für das Produkt.

9.7 Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für Mangelfolgeschäden aller Art, insbesondere nicht für den Verlust abgegebener Waren des Kunden und / oder sonstige Betriebsverluste des Kunden, aus welchen Gründen auch immer.

10. RECHT ZUR VERTRAGSAUFLÖSUNG – Im Fall der Verletzung einer Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von im Einzelnen vereinbarter besonderer Verkaufsbedingungen oder einer anderen Verpflichtung in Bezug auf eine bereits eingegangene oder nachfolgend eingehende Bestellung ist das Unternehmen berechtigt, diesen Vertrag oder jeden anderen laufenden Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen bzw. als mit sofortiger Wirkung aufgelöst zu behandeln, ohne hieraus selbst zum Ersatz verpflichtet zu sein und unpräjudiziell eigener Schadenersatzansprüche.

11. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT – Die Auslegung und Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie aller Handlungen, Verträge und Transaktionen, die sich daraus ergeben, unterliegen österreichischem Recht und Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für den Fall, dass keine gütliche Einigung zustande kommt, wird ausdrücklich vereinbart, dass alle Streitigkeiten in die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte am Sitz des Unternehmens fallen; das gilt auch im Fall der Mehrheit von Beklagten.

Allgemeine Servicebedingungen

1. Das Unternehmen kann sich weigern, Arbeiten, die nicht Gegenstand eines vorherigen schriftlichen Auftrags sind, durchzuführen. Im Zusammenhang mit regelmäßigen Überprüfungen kommt jedoch der Unterzeichnung des Arbeitsberichts dieselbe Wirkung wie einem schriftlichen Reparaturauftrag zu.

2. Bei jeder durch das Unternehmen durchgeführten Arbeit hat der Auftraggeber den Arbeitsbericht zu unterzeichnen und/oder abzustempeln, um die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu bestätigen. Vorbehalte, falls vorhanden, müssen auf dem Arbeitsbericht aufgeführt werden.

3. Das Fehlen der Unterschrift des Kunden als Bestätigung für die Arbeitsleistung und / oder das Fehlen von Vorbehalten gilt als Abnahme der Arbeit, so wie sie durchgeführt wurde.

4. Ein Duplikat des Arbeitsberichts wird vom Techniker des Unternehmens an den Kunden übermittelt.

5. Wenn der Kunde über einen Wartungsvertrag mit dem Unternehmen verfügt:

5.1. hat der Kunde die erforderlichen Dokumente/Unterlagen zu unterzeichnen und/oder abzustempeln, nachdem alle Arbeiten vom Unternehmen durchgeführt wurden.

5.2 Wenn alle oder ein Teil der durchgeführten Arbeiten oder während der Wartung vom Unternehmen gelieferte Teile nicht in den Anwendungsbereich des bestehenden Wartungsvertrags fallen, gilt der vom Kunden unterfertigte Arbeitsbericht als Bestellung und Abnahme der durchgeführten Arbeit, worauf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und Allgemeinen Servicebedingungen des Unternehmens Anwendung finden.

6. Arbeiten durch das Unternehmen lassen keinen Anspruch auf Gewährleistung an Geräten entstehen, die Gegenstand der Arbeiten sind.

7. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, begründen Reparaturarbeiten keine anderen Gewährleistungsansprüche als für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Reparaturarbeiten. Dabei schuldet das Unternehmen nur das ordnungsgemäße Bemühen, aber nicht den Erfolg der Arbeiten.

8. Sämtliche Forderungen müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt von Teilen oder der Durchführung von Arbeiten schriftlich geltend gemacht werden und gelten nach Ablauf dieser Frist als präkludiert.

9. Die Arbeitszeit wird pro Stunde in Rechnung gestellt, wobei jede begonnene Stunde als volle Stunde verrechnet wird.

10. Der Auftraggeber zahlt für die durchgeführten Arbeiten und Ersatzteile bar an Ort und Stelle ohne Skonto oder durch elektronische Überweisung Zahlung per Wechsel oder Eigenwechsel darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens akzeptiert werden. Wechsel, deren Summe EUR 152.00 unterschreiten, werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

Alle Arbeitsaufträge für ein Entgelt über EUR 3.000 sind erst nach Erhalt einer 30%-igen Anzahlung gültig.

Für alle Projekte, die länger als ein (1) Monat in Anspruch nehmen, können Teilrechnungen ausgestellt werden, die an Ort und Stelle zu bezahlen sind.

Bei Zahlungsverzug stehen dem Unternehmen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu.

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