AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Angebote der TSG Gruppe sind stets freibleibend, sofern im Angebotstext keine andere Zusage gegeben wurde. In den Verträgen der TSG Gruppe wird auf AGB oder VOB verwiesen, die Sie zum Downloaden anklicken können.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an info@tsg-solutions.com.

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VOB und Gerichtsstand für Bau-/Montage-Angebote und -Auftragsbestätigungen

Für Leistungen, die wir nach dem 01.05.2007 entsprechend VOB anbieten oder ausführen, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B vom 04.09.2006 mit folgender Ergänzung zum Gerichtsstand:

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz des Auftragnehmers.

Auftragnehmer ist das Unternehmen TSG Deutschland GmbH & Co. KG, das das jeweilige Angebot bzw. die entsprechende Auftragsbestätigung erstellt. Die Anschrift geht aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag hervor. Die Standorte der TSG Gruppe finden Sie unter Kontakt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Servicearbeiten (AGB-Service)

I. Allgemeines

1. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auch bei zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfte.

2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

II. Angebot- und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Rechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.

3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor; Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

4. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.

III. Preise

1. Alle Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs-, Versicherungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2. Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss bis zur Erbringung der Lieferung und der Leistung.

3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

4. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.

IV. Zahlung und Verzug

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

2. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der von den Geschäftsbanken berechneten Sätze zu Lasten des Bestellers.

3. Gerät der Kunde in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z. B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.

4. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus dem selben Vertragsverhältnis stammt.

V. Lieferzeit

Im Falle des Verzuges bei vereinbartem Liefertermin hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.

VI. Gefahrübergang und Versand

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware unser Werk verlässt.

2. Versandart und Verpackung werden von uns gewählt. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Mit der probeweisen Inbetriebnahme gilt unsere Lieferung/ Leistung als fertig gestellt. Sie gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei in der Mitteilung der Kunde auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.

VII. Mängelhaftung

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich vom Kunden auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität zu untersuchen.

2. Wir haben das Recht, die Mängelhaftung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Bei Bauleistungen kann der Kunde keinen Rücktritt von dem Vertrag verlangen. Schadensersatz leisten wir nur, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt; im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, leisten wir Schadensersatz bei jedem Verschulden.

3. Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate.

4. Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

VIII. Haftung

1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

2. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn der Kunde Zahlung aufgrund besonders bezeichneter Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Vollkaufmann, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventualverbindlichkeiten bestehen.

2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.

3. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle ihn zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Ware entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall zu legen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.

4. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

6. Übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.

X. Montagebedingungen

Unseren Monteuren ist von dem Besteller ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Materialien, Werkzeug und Kleidungsstücken kostenlos zur Verfügung zu stellen.

XI. Vorbereitung der Baustelle und Arbeitsvorgang

1. Der Besteller hat, wenn nicht anders vereinbart, alle Materialien von der Ankunftsstation zu überführen und bis zum Eintreffen des Monteurs sorgfältig, gegen Witterungseinflüsse geschützt, aufzubewahren.

2. Die Erstellung von Behältergruben und Rohrgräben, das Einlagern der Behälter in die Baugruben, Fundamente, Durchbrüche, Rohrkanäle, Abwässerungseinrichtungen, Zuführungsleitungen sowie der Anstrich sind Sache des Bestellers, soweit diese Leistungen nicht zu unserem Auftrag gehören und müssen so rechtzeitig fertig sein, dass die Montage sogleich nach Ankunft des Monteurs aufgenommen werden kann. Bei auftretendem Grund-, Regen oder Oberwasser sind die Behälter bauseits gegen Auftrieb zu sichern. Die hierzu erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind daher von Seiten des Bestellers zu veranlassen. Eine Haftung unsererseits wird grundsätzlich abgelehnt.

3. Vorzeitiger Monteurabruf oder vom Besteller bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten des Bestellers. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle, rechtzeitige Beschaffung von Rüstzeugen, Geräten und Betriebsstoffen in jedem Falle der Besteller sorgen.

4. Der Abschluss einer Versicherung gegen solche Gefahren bleibt dem Besteller überlassen. Die eingegangenen Materialien sind zwecks Bestandskontrolle dem Monteur unausgepackt zu übergeben. Für Ausführung der Anlage sind ausschließlich unsere Zeichnungen und unsere dem Monteur erteilten Anweisungen ausschlaggebend. Abweichungen hiervon, welche seitens des Bestellers gewünscht werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.

Xll. Inbetriebsetzen der Anlage

1. Unsere Monteure sind verpflichtet, die Anlagen unmittelbar nach Montagebeendigung einer gründlichen Probe zu unterziehen und ordnungsgemäß in Betrieb vorzuführen. Damit gilt die Übernahme der Anlage als erledigt. Kann die Vorführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst später erfolgen, so ist uns der durch erneute Monteursendung entstehende Aufwand besonders zu vergüten.

2. Beide Vertragspartner erkennen die betriebsmäßige Vorführung der Anlage oder ihre behördliche Abnahme unabhängig voneinander als Nachweis für die bestimmungsgemäße Ausführung der Anlage an, so dass etwaige später geltend gemachte Mängel in keinem Fall Ansprüche mit rückwirkender Kraft auslösen können.

3. Mit Inbetriebsetzung der Anlage sind ihre Einstellungen auf die Betriebsverhältnisse sowie die Unterweisung des Bedienungspersonals verbunden. Die Beschaffung der Materialien und Betriebsstoffe für notwendige Versuche ist Sache des Bestellers.

XIII. Tankrevision

1. Eine Überprüfung der Tankinnenwandung auf Schäden ist in den Leistungen für Tankreinigungen eingeschlossen. Die Überprüfung erfolgt gewissenhaft, schließt jedoch eine Haftung hinsichtlich vorhandener und sich später zeigender Schäden am Tank sowie hiermit verbundene Folgeschäden (insbesondere WHG-Schäden) aus. Die bei festgestellten Korrosionsschäden vorgeschlagenen oder zur Anwendung gebrachten Schutzmaßnahmen entsprechen den derzeitigen Erkenntnissen der Technik. Für trotzdem auftretende Schäden übernehmen wir keine Haftung.

2. Dichtheitsprüfungen werden grundsätzlich auf Gefahr und Haftung des Tankbetreibers durchgeführt. Wir garantieren eine sachgemäße Durchführung nach den uns bekannten Richtlinien.

XIV. Unzulässige Zahlungen

Es ist dem Kunden untersagt, sich an jedweder Form von Korruption, Nötigung oder Unterschlagung zu beteiligen.
Der Kunde muss in allen Ländern seiner Geschäftstätigkeit sämtliche geltenden Anti- Korruptionsgesetze und -Vorschriften einhalten sowie das US-Gesetz zur Verhinderung der Bestechung ausländischer Regierungen, das britische Gesetz zur Bekämpfung von Bestechung, das OECD- Übereinkommen über die Bekämpfung von Bestechung und sämtliche andere internationale Anti- Korruptionskonventionen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Bestechungsgelder anzubieten oder anzunehmen oder zu anderen Mitteln zu greifen, um sich einen ungebührlichen oder unlauteren Vorteil zu verschaffen. Bestechungsgelder, Vergünstigungen, Geschäftsanbahnungszahlungen und ähnliche Zahlungen an Regierungsbeamte oder Mitarbeiter der TSG Gruppe oder im Auftrag der TSG Gruppe handelnde Vertreter sind verboten.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. Auftragnehmer ist TSG Deutschland GmbH & Co. KG, das das jeweilige Angebot bzw. die entsprechende Auftragsbestätigung erstellt. Die Anschrift geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die Standorte der TSG Deutschland GmbH & Co. KG finden Sie unter www.tsg-solutions.com/de.

2. Ist der Kunde Vollkaufmann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand der Ort des Hauptsitzes des Auftragsnehmers vereinbart. Der Kunde, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die einheitlichen Gesetze für den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

Stand 27.06.2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge (AGB-Wartung)

Ergänzend zu den AGB für Servicearbeiten gelten für Wartungsverträge zusätzlich nachstehende Regelungen:

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für in den jeweiligen Wartungsscheinen definierte Geräte und Anlagenteile die Wartung im Sinne einer regelmäßigen und vorbeugenden Inspektion durchzuführen. Diese Wartung dient dem Erhalt der Betriebsbereitschaft der Geräte bzw. Anlagenteile, ohne jedoch jeglichen Ausfall bzw. eine Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausschließen zu können.

1.2 Art und Umfang der Geräte und Anlagenteile, für die die Wartung im Rahmen dieses Wartungsvertrages durchzuführen ist, sind in einzelnen Wartungsscheinen spezifiziert. Diese Wartungsscheine sind integrale Bestandteile dieses Wartungsvertrags.

1.3 Die Beseitigung von Störungen der Geräte und Anlagenteile außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und/oder innerhalb kurzer definierter Fristen (Notdienst) sowie die Stellung eines Bereitschaftsdienstes ist in einem separaten Wartungsschein geregelt. Einsätze im Rahmen des Not- und Bereitschaftsdienstes erfolgen grundsätzlich auf Anforderung des Kunden zu den im Wartungsschein „Notdienst“ vereinbarten Bedingungen.

2. Leistungsumfang

2.1 Art und Umfang der durchzuführenden Wartungsarbeiten sind jeweils in den Wartungsscheinen definiert. Der Auftragnehmer führt die Wartung, soweit im Wartungsschein keine anderen Intervalle festgelegt sind, regelmäßig in jährlichem Abstand, ggf. mit einer Toleranz von plus bzw. minus einem Monat, durch. Der Auftragnehmer macht den Auftraggeber jeweils auf die Fälligkeit der Wartung aufmerksam und vereinbart mit ihm einen Termin zur Durchführung der Arbeiten.

2.2 Die Wartungsarbeiten erfolgen montags bis freitags zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftraggebers.

2.3 Falls ein Not- bzw. Bereitschaftsdienst vereinbart ist, sind die Einsatz- und Reaktionszeiten im Wartungsschein „Notdienst“ festgelegt.

2.4 Arbeiten, wie z. B. Reparaturen, Umbauten, Erweiterungen usw., die nicht im Leistungsumfang der jeweiligen Wartungsscheine beschrieben sind und Arbeiten an Geräten bzw. Anlagenteilen, die nicht im Wartungsschein erfasst sind, werden ausschließlich auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers als separater Auftrag gegen gesonderte Berechnung und daher nicht im Rahmen dieses Wartungsvertrags ausgeführt. Dies gilt auch für die Beseitigung von Mängeln oder Funktionsstörungen, die im Rahmen der Wartung festgestellt werden. Der Auftragnehmer wird bemüht sein, diese nach Auftragserteilung möglichst umgehend zu beseitigen.

2.5 Als Erteilung eines separaten, zusätzlichen Auftrags gilt auch eine mündliche Anweisung zur Ausführung der Arbeiten, die von einem Beauftragten des Auftraggebers gegenüber dem Wartungspersonal des Auftragnehmers ausgesprochen wird. Die Ausführung zusätzlicher Aufträge wird in getrennten Montagescheinen dokumentiert, die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten abzuzeichnen sind.

2.6 Alle durchgeführten Arbeiten werden in Form von Wartungsprotokollen bzw. Montagescheinen, in denen Termin, Art der Arbeit und sonstige relevante Angaben festzuhalten sind, dokumentiert. Die Wartungsprotokolle bzw. Montagescheine sind vom Wartungspersonal des Auftragnehmers und vom Auftraggeber bzw. seinem Beauftragten zu unterzeichnen. Diese Wartungsprotokolle bzw. Montagescheine bilden die für beide Seiten verbindliche Abrechnungsgrundlage.

3. Personaleinsatz

3.1 Der Auftragnehmer setzt für die Arbeiten qualifiziertes Personal ein, das mit den Eigenschaften und der Technik der Geräte und Anlagen des Auftraggebers vertraut ist. Er stellt im erforderlichen Umfang Werkzeuge, Dokumentation sowie Diagnose- und Testeinrichtungen zur Verfügung.

3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sofern es seine betrieblichen Belange erfordern, zur Ausführung der Arbeiten Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern diese ausreichend qualifiziert sind.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber gewährt dem Wartungspersonal des Auftragnehmers freien Zugang zu den betreffenden Geräten bzw. Anlagenteilen und zu den ggf. erforderlichen Räumen für die Aufbewahrung von Ersatzteilen, Werkzeug usw.. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeiten unterbrechungsfrei durchgeführt werden können und ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

4.2 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die technische Dokumentation der zu wartenden Geräte bzw. Anlagenteile in der aktuellen Fassung zur Verfügung.

4.3 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf festgestellte Defekte, Funktionsstörungen usw. hin. Er trifft soweit möglich und zumutbar Vorkehrungen, die Störungs- bzw. Fehlersuche erleichtern und wirkt bei der Störungs- bzw. Fehlersuche z. B. durch die Simulation von Betriebsabläufen mit.

4.4 Auf Wunsch benennt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner vor Ort, der ggf. auch zur Unterstützung des Wartungspersonals des Auftragnehmers zur Verfügung steht.

5. Vergütung

5.1 Die Vergütung für die Wartungsarbeiten und ggf. für den Not- und Bereitschaftsdienst erfolgt nach den in den betreffenden Wartungsscheinen angegebenen Sätzen zzgl. der zum Abrechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer. Sie ist vom Auftraggeber jeweils zu Beginn des Berechnungszeitraums, der im jeweiligen Wartungsschein vereinbart ist, im voraus gegen entsprechende Rechnungstellung zu entrichten.

5.2 Zusätzliche Arbeiten gem. Ziffer 2.4 werden entsprechend dem nachgewiesenen Aufwand nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers zzgl. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer vergütet.
Gleiches gilt für Wartezeiten oder Erschwernisse, die die Arbeitsdauer unverhältnismäßig verlängern und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

5.3 Zahlungen werden jeweils innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

5.4 Der Auftragnehmer ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens sechs Monate nach Ablauf des Quartals in Kraft, in dem der Anbieter die Änderung mitgeteilt hat und darf die Gebühren des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraumes um nicht mehr als 10 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Gebührenanpassung nicht einverstanden ist, steht ihm das Sonderkündigungsrecht gem. Ziff. 7.2 des Vertrages zu. Eine Erhöhung der Verrechnungssätze ist frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn möglich.

5.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese vom Auftragnehmer nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die einwandfreie Durchführung aller Arbeiten im Rahmen dieses Wartungsvertrags entsprechend den gesetzlichen Regelungen, den einschlägigen Normen und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik.

6.2 Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die den Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung vertragswidriger Pflichten entstanden sind. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt. Für sonstige Schäden wird eine Haftung nur übernommen, wenn ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

6.3 Die Haftung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf die Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge begrenzt. Für Personenschäden gilt diese Haftungsbeschränkung nicht.

6.4 Für Datenverluste haftet der Anbieter – außer bei vorsätzlichem Handeln – nur, wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

7. Vertragsdauer und Kündigung

7.1 Der Vertrag beginnt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit durch zusätzliche Wartungsscheine erweitert werden. Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung einzelner Wartungsscheine innerhalb dieser Frist bezogen auf den jeweiligen Wartungsschein ist zulässig.

7.2 Falls der Auftraggeber einer Erhöhung der Verrechnungssätze gem. Ziffer 5.4 nicht zustimmt, sind beide Vertragspartner berechtigt, den betroffenen Wartungsschein mit einer Frist von 1 Monat zum angekündigten Zeitpunkt der Preiserhöhung zu kündigen.

7.3 Gibt der Auftraggeber die Anlage auf, ohne sie durch eine neue zu ersetzen, so kann er diesen Wartungsvertrag bzw. die betroffenen Wartungsscheine für den Zeitpunkt der Stilllegung kündigen.

7.4 Beide Vertragspartner können diesen Vertrag unbeschadet weiterer Rechte ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung grob gegen vertragliche Pflichten verstößt.

7.5 Der Auftragnehmer kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird und/oder gegen ihn ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wird.

7.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Ausnahmen von diesem Formerfordernis bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung durch beide Parteien.

8. Geheimhaltung

Beide Vertragspartner verpflichten sich, Informationen und Unterlagen, die die betrieblichen Belange des jeweils anderen betreffen, vertraulich zu behandeln, nicht anderweitig als zu Erfüllung des Wartungsvertrags zu nutzen und – soweit es die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Vertrages nicht erfordert – weder aufzuzeichnen, in irgendeiner Weise zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen gelten auch über das Ende dieses Vertrages hinaus. Beide Parteien werden ihren Mitarbeiter und/oder Beauftragten entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen.

9. Unzulässige Zahlungen

Es ist dem Kunden untersagt, sich an jedweder Form von Korruption, Nötigung oder Unterschlagung zu beteiligen.
Der Kunde muss in allen Ländern seiner Geschäftstätigkeit sämtliche geltenden Anti- Korruptionsgesetze und -Vorschriften einhalten sowie das US-Gesetz zur Verhinderung der Bestechung ausländischer Regierungen, das britische Gesetz zur Bekämpfung von Bestechung, das OECD- Übereinkommen über die Bekämpfung von Bestechung und sämtliche andere internationale Anti- Korruptionskonventionen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Bestechungsgelder anzubieten oder anzunehmen oder zu anderen Mitteln zu greifen, um sich einen ungebührlichen oder unlauteren Vorteil zu verschaffen. Bestechungsgelder, Vergünstigungen, Geschäftsanbahnungszahlungen und ähnliche Zahlungen an Regierungsbeamte oder Mitarbeiter der TSG Gruppe oder im Auftrag der TSG Gruppe handelnde Vertreter sind verboten.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ausnahmen von diesem Formerfordernis bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung durch beide Parteien.

10.2 Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Beide Parteien verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich von beiden Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt auch für eine während der Vertragsabwicklungszeit auftretende Regelungslücke.

10.3 Gerichtsstand für beide Parteien ist der Firmensitz des Auftragnehmers.

10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gesetzes über den internationalen Warenverkauf.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der TSG Deutschland GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Für Lieferungen und Leistungen an uns gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erlangen nur dann Geltung, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung des Liefervertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen

(1) An unsere Bestellung halten wir uns 8 Kalendertage gebunden.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen stehen in unserem Eigentum und Urheberrecht; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrücklich schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie Nach Maßgabe des § 9 Abs.4 geheim zuhalten.
(3) Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass ihm alle für die Erfüllung notwendigen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen.

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Hierin ist, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung der Lieferung innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei verfrühter Lieferung beginnt die Frist jedoch erst mit dem vereinbarten Liefertermin.
(3) Rechnungen werden nur bearbeitet, wenn darin die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben ist; für aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen hat der Lieferant einzustehen, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. (5) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend ist der Eingang der Ware bei uns oder dem von uns bestimmten Empfänger
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns eine erkennbare Verzögerung der Lieferung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er dieser Anzeigepflicht nachgekommen ist.
(3) Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1%, höchstens jedoch 10% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen des Verzugs bleibt unberührt.

§ 5 Gefahrenübergang / Dokumente

(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus.
(2) Mit Entgegennahme der vertragsgemäßen Leistung geht die Gefahr auf uns über.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellnummer auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen anzugeben; Verzögerungen in der Bearbeitung sind bei Fehlen dieser Angabe nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung / Mängelhaftung

(1) Der Lieferant erkennt eine Mängelrüge als rechtzeitig an, wenn diese innerhalb von 5 Arbeitstagen, bei äußerlich erkennbaren Mängeln gerechnet ab Wareneingang und bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in vollem Umfang zu; insbesondere sind wir berechtigt vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht möglich ist, den Lieferanten vom Mangel und den drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, beginnend mit Gefahrenübergang. Für Gegenstände, die in ein Gebäude eingebaut werden, gilt die gesetzliche Regelung.

§ 7 Produkthaftung / Freistellung / Haftpflichtversicherung

(1) Soweit der Lieferant für einen Schaden durch einen Mangel der von Ihn gelieferten Sache verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle gemäß Abs.1 ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von min. 10 EUR Mio. pro Personen-/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt / Beistellung / Werkzeuge / Geheimhaltung

(1) Sofern wir dem Lieferanten Stoffe, Teile o.a. beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen Maßgeblich für den Wert ist der Einkaufspreis zzgl. der MwSt. zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 10 Unzulässige Zahlungen

Es ist dem Lieferanten untersagt, sich an jedweder Form von Korruption, Nötigung oder Unterschlagung zu beteiligen.
Der Lieferant muss in allen Ländern seiner Geschäftstätigkeit sämtliche geltenden Anti- Korruptionsgesetze und -Vorschriften einhalten sowie das US-Gesetz zur Verhinderung der Bestechung ausländischer Regierungen, das britische Gesetz zur Bekämpfung von Bestechung, das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung von Bestechung und sämtliche andere internationale Anti-Korruptionskonventionen. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Bestechungsgelder anzubieten oder anzunehmen oder zu anderen Mitteln zu greifen, um sich einen ungebührlichen oder unlauteren Vorteil zu verschaffen. Bestechungsgelder, Vergünstigungen, Geschäftsanbahnungszahlungen und ähnliche Zahlungen an Regierungsbeamte oder Mitarbeiter der TSG Gruppe oder im Auftrag der TSG Gruppe handelnde Vertreter sind verboten.

§ 11 Mindestlohngesetz

Der Vertragspartner sichert zu alle jeweils aktuellen gesetzlichen Forderungen insbesondere zum Mindestlohngesetz zu erfüllen.

§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort
(1) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht

Stand 27.06.16

Anwendung von BGB und VOB im Anlagenbau

VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Wir machen unseren Kunden die Arbeit leichter, und zwar von Anfang an. Bei Verträgen für umfassende Bau-und Montageleistungen brauchen Kunden der TSG Gruppe nichts Kleingedrucktes suchen – geschweige denn lesen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verweisen wir in Bau- und Montageverträgen (bzw. Auftragsbestätigungen) nur auf die VOB und den Gerichtsstand. „Wir machen´s schnell und richtig!“ ist kein „Werbegeschwätz“, sondern ein Markenzeichen für die Zusammenarbeit mit unseren Kunden. Nachfolgend ein paar sachdienliche Hinweise zu VOB und BGB:

Die VOB wird von Vertretern der Baubranche und Vertretern von Bauherren gemeinsam ausgearbeitet. Hier finden sich für Bauunternehmer als auch für Bauherren vorteilhafte Regelungen in Abweichung zu den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

Nach aktueller Rechtslage handelt es sich um ein privilegiertes System von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rechtsprechung im Einzelnen nicht auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei der VOB um ein Rechtsgebilde handelt, welches die Interessen von Bauherren und Bauunternehmern bei einem Bauvorhaben gegenseitig austariert hat, so dass die Rechtsprechung einzelne Regelungen nicht auf ihre Wirksamkeit hin überprüft.

Die VOB/B sind somit letztendlich Allgemeine Geschäftsbedingungen, die jedoch der strengen Prüfung durch die Rechtsprechung nicht unterliegen.

1. Anwendung von BGB oder VOB

Die VOB/B enthält „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“. Die Vorschriften der VOB/B gelten nicht automatisch, sondern sie müssen als Abweichung vom gesetzlichen Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff.) vereinbart werden. In vielen Vertragsbedingungen ist dies der Fall; falls nicht, gelten die Werkvertragsvorschriften des BGB.

2. Die VOB – das umfassende Vertragswerk im Anlagenbau

Die VOB/B enthält spezielle Regelungen für den Bauvertrag, die der Praxis entsprechen, da die gesetzlichen Rahmenvorschriften des Schuldrechtes und des Werkvertragsrechtes des BGB völlig unzureichend und in keiner Weise auf die besonderen Belange der Abwicklung von Bauverträgen als Langzeitverträge mit beiderseitigen Kooperationspflichten zugeschnitten sind. Die VOB/B enthält deshalb Änderungen und Ergänzungen der gesetzlichen Bestimmungen, teilweise aber auch nur detailliertere und genauere, speziell auf Bauverträge zugeschnittene Feststellungen der Rechte und Pflichten der Vertragspartner am Bau. Im Falle der Vereinbarung gehen die Regelungen der VOB/B als Vertragsgrundlage dem BGB vor. Deshalb sehen die Firmen der TSG Gruppe bei Verträgen für den Anlagenbau i. d. R. die VOB/B vor.

3. Gliederung der VOB

Die VOB ist in drei Teile untergliedert:

Der erste Bereich, die VOB/Teil A, beschäftigt sich mit der Vergabe von Bauleistungen ab einer bestimmten Auftragssumme durch öffentliche Auftraggeber. Bei öffentlichen Auftraggebern ist die Einbeziehung der vollständigen VOB im Wesentlichen zwingend vorgeschrieben. Für den „privaten Bauherren“ gilt dies nicht, d. h. bei „nicht-öffentlichen“ Auftraggebern von Firmen der TSG Gruppe findet die VOB/Teil A keine Anwendung.

Der dritte Teil, VOB/Teil C, beschäftigt sich mit technischen Fragen bei der Durchführung von Bauleistungen. Letztendlich gehören hierzu auch die gesamten Normen-Werke.

Wir beschäftigen uns nachfolgend nur mit dem mittleren Teil (B), also der rechtlichen Grundlage von A (wie Abschluss des Bauvertrages und Beendigung des gesamten Bauvorhabens) bis Z (wie Zahlung und Abwicklung eventueller Gewährleistungsansprüche).

4. Inhalt der VOB/Teil B

Sofern nichts anderes vereinbart, gilt im Vertragsverhältnis für Bau- und Montageleistungen mit unseren Kunden der Teil B der VOB. Dieser beinhaltet die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten, somit deren Rechte und Pflichten nach Vertragsabschluss. Der Teil B gilt bis zur vollständigen beiderseitigen Erfüllung aller sich aus dem Bauvertrag und der VOB ergebenden Vertragspflichten einschließlich Gewährleistung und Zahlung des Sicherheitseinbehaltes, also bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen und der Verjährungsfristen für den Vergütungsanspruch bzw. dessen vollständiger Erfüllung.

Die VOB/B beinhaltet:

  • Umfang der Leistungspflicht (§§ 1 und 2)
  • Abwicklung und Durchführung der Bauleistung (§§ 3 bis 7)
  • Beendigung des Bauvertrages (§§ 8 bis 9)
  • Abrechnung des Vertrages (§§ 10 bis 18)

Edmund Brück
12.04.2007 eb/ch

P.S.
Der Text mit den Punkten 1. – 4. wurde zusammengestellt mit freundlicher Unterstützung von
Rechtsanwalt Thomas Hofmann
Kapuzinerplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Tel.: 06021 / 38 67 10
Fax: 06021 / 38 67 130
E-Mail: Thomas.Hofmann@rae-bachmann-hansen.de

Wesentliche Neuerungen in der VOB/B 2006

Aus dem Workshop der TSG Gruppe „Die neue VOB 2006“. Der Referent, Rechtsanwalt Thomas Hofmann, hat die wesentlichen Neuerungen in Stichworten zusammengefasst:

Für Juristen gibt es keine überraschenden grundlegenden Änderungen in der VOB, weil im Wesentlichen nur die inzwischen ergangene Rechtsprechung und Änderungen der Gesetze in der Vergangenheit in die VOB hinein geschrieben wurden. Änderungen in der VOB sind deshalb im Wesentlichen nur Klarstellungen der sowieso gültigen Rechtslage auf Grund der Gesetzesänderungen und Rechtsprechung. Dazu die Hinweise auf wesentliche Änderungen:

1. Auftraggeber-Haftung bei Behinderung/Verzug

In § 6 Nr. 6 VOB/B wurde ein zweiter Satz ergänzt:

„Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben ist.“

Wirtschaftlich ist die Bauzeit und vor allem die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Termine ein wesentlicher Faktor für kalkulationsgerechte Durchführung von Bauvorhaben. Kommt es zu Störungen des Bauablaufes, reichen immer mehr Auftragnehmer Nachträge wegen der bauzeitlichen Folgen ein und verlangen eine zusätzliche Vergütung.

Mögliche Anspruchsgrundlagen sind dabei § 6 Nr. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB.

Die Rechtsprechung stellt besonders auf die Regelung des § 642 BGB ab, der in den letzten Jahren immer wichtiger geworden ist. Anders als § 6 Nr. 6 VOB/B verlangt § 642 BGB kein Verschulden des Auftraggebers. Deswegen kann der Auftragnehmer einen solchen Anspruch auch dann geltend machen, wenn der Auftraggeber eine Bauablaufstörung nicht zu vertreten hat. Beispielhaft betrifft dies die verspätete Leistung eines anderen, vorher tätigen Unternehmers. Für diese Verspätung und die dadurch entstehenden Kosten haftet der Auftraggeber nur nach § 642 BGB.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, genau wie bei § 6 Nr. 6 VOB/B, dass der Auftragnehmer die Behinderung ordnungsgemäß angezeigt hat. Dies wird in der Praxis leider gerne übersehen. Deswegen wurde nun § 6 Nr. 6 VOB/B entsprechend ergänzt.

2. Kündigung bei Insolvenz

In § 8 Nr. 2 VOB/B wird das Kündigungsrecht des Auftraggebers aus wichtigem Grunde um den Fall erweitert, dass der Auftraggeber oder ein anderer Gläubiger das Insolvenzverfahren zulässigerweise beantragt.

3. Verjährungsfrist für Wartungs- und Reparaturarbeiten

Wichtig ist die Änderung in § 13 Nr. 4 VOB/B, also der Verjährungsfrist. Diese Fristen werden insoweit an das BGB angepasst, als die Regelung zur Verjährungsfrist bei „Arbeiten an einem Grundstück“ wegfällt und statt dessen generell eine Zweijahresfrist für solche „anderen“ Leistungen festgelegt wird, „deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht“.

Die VOB/B sieht unterschiedlich lange Gewährleistungsfristen für unterschiedliche Arbeiten vor. Genau wie das BGB gibt die VOB/B nur zwei Jahre Gewährleistung für manche Arbeiten, die nicht im Zusammenhang mit „echten“ Bauleistungen stehen. Früher sprachen VOB und BGB von

„Arbeiten an einem Grundstück“
jetzt heißen diese Arbeiten auch in § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B genau wie im BGB

„Andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht“.
Sachlich hat sich damit aber nichts geändert.

Die betroffenen Arbeiten sind nach wie vor:

  • reine Erdarbeiten, die allein auf die Umgestaltung des Bodens abzielen und nicht im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehen (Baugrube!);
  • Instandsetzungs- und Veränderungsarbeiten an Gebäuden, die für das Gebäude unwesentlich sind, insbesondere also solche, die die Substanz des Gebäudes nicht betreffen, wie z.B. die Erneuerung des Fensteranstriches, Umbau einer vorhandenen Beleuchtungsanlage etc.

Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass für Wartungs- und Reparaturarbeiten durch Firmen der TSG-Gruppe grundsätzlich die „AGB für Service- und Reparaturarbeiten“ gelten.

4. Verjährungs-/Gewährleistungsfrist von wartungsintensiven Teilen

In § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B erfolgt eine Klarstellung zu einer bisherigen Streitfrage. Danach gilt nun für wartungsintensive Leistungen auch dann eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, wenn – was in der Praxis häufig der Fall ist – z.B. im Übrigen die BGB-Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart wurde.

Wenn die Vertragspartner nicht von der VOB/B abweichen, gilt die kurze Gewährleistung für die betroffenen Teile auch dann, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. Es kann also zu unterschiedlichen Gewährleistungen für die wartungsbedürftigen Teile und die anderen Leistungen des Auftragnehmers kommen. Bisher ging man nach einer Art Schwerpunkttheorie in der Regel von einer einheitlichen Verjährung aus.

Dies hat sich ganz einschneidend geändert. Eine klarstellende Vereinbarung ist daher bei der Vertragsgestaltung in Zukunft nicht mehr notwendig.

5. Zahlungspläne

In § 16 Nr. 1 VOB/B wird die Frage des Zahlungsplanes neu geregelt. Danach ist es grundsätzlich im Rahmen der VOB/B möglich, dass die Vertragspartner die Zeitpunkte für Abschlagszahlungen in einem Zahlungsplan festlegen. Eine solche Regelung war unter formal-juristischen Gesichtspunkten nötig, weil man befürchtet hatte, dass Zahlungspläne ggf. von der Rechtsprechung als Abweichung von der VOB gewertet werden und damit zu den noch später auszuführenden Problemen führen könnte.

6. Zurückweisung von nicht prüffähigen Rechnungen

Der § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B enthält eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Einwand des Auftraggebers, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig.

7. Weitere Änderungen

Es gibt noch weitere Änderungen, die nicht im Detail beschrieben werden, weil sie nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Bei Fragen zur Anwendung der VOB in Zusammenarbeit mit Firmen der TSG Gruppe wenden Sie sich bitte an einen unserer Fachberater oder unser zentrales Marketing. Bei grundsätzlichen Fragen und Anregungen zu Neuerungen in der VOB/B wenden Sie sich bitte direkt an

Rechtsanwalt Thomas Hofmann
Kapuzinerplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Tel.: 06021 / 38 67 10
Fax: 06021 / 38 67 130
E-Mail: Thomas.Hofmann@rae-bachmann-hansen.de
20.04.2007 eb/ch

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